Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen Handwerkerbonus: Die Steueranrechnung im Überblick

Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen Handwerkerbonus: Die Steueranrechnung im Überblick

Neuerdings können noch mehr Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auf die persönliche Steuerschuld von Kunden angerechnet werden. Was sich ändert und was grundsätzlich für den Handwerkerbonus gilt.

Die steuerliche Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – der sogenannte Handwerkerbonus – hört neuerdings nicht mehr an der Grundstücksgrenze auf und wird auch sonst erweitert. So könne der Begriff „im Haushalt“ auch das angrenzende Grundstück umfassen, teilte das Bundesfinanzministerium mit.

Voraussetzung für die Begünstigung sei allerdings, dass die „haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen“. Somit können beispielsweise auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt werden.

Handwerkerbonus: Kontrolle von Blitzschutzanlagen ebenfalls absetzbar

Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sei ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. „Somit können künftig in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, begünstigt sein“, heißt es.

Hintergrund der Änderungen sind verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes, die eine Überarbeitung des entsprechenden Anwendungsschreibens des Ministeriums zu § 35a Einkommensteuergesetz notwendig gemacht haben.

Gutachterliche Tätigkeiten fallen nicht darunter

Ebenso für die Prüfung von Heizungsanlagen oder Elektroanlagen oder die Schadenfeststellung bei Rohrbrüchen kann Experten zufolge nach dem überarbeiteten Anwendungsschreiben eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Dabei sei es nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt. Auch können sie von einem anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden. Gutachterliche Tätigkeiten zur Ermittlung von Vermögenswerten, zur Erstellung eines Energiepasses oder im Zusammenhang mit einer Finanzierung fallen allerdings nicht darunter.

Wie gehabt: Ohne Rechnung geht es nicht

Dabei können wie bisher bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten bis zu einem Betrag von 1200 Euro pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Betrag bei 4.000 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag überwiesen wird.

Weniger großzügig ist das Finanzamt, wenn die Rechnung eines Handwerkers keine Aufschlüsselung der Arbeitsleistung enthält. Eine Schätzung des Kunden wird hier nicht anerkannt. Mit anderen Worten: Präsentiert ein Kunde dem Finanzamt eine Pauschalrechnung, aus der die abgerechnete Arbeitsleistung nicht hervorgeht, gibt es keine Steueranrechnung.

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